Einführung garantierte Mindestvergütung
Am 1. Januar 2026 wird in der Schweiz eine garantierte Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 150 kW eingeführt. Diese neue Regelung trägt dazu bei, Ihre Erträge planbarer zu machen und damit die Amortisation Ihrer Investition in erneuerbare Energien zu gewährleisten – ein wichtiger Beitrag zum Gelingen der Energiewende.
Die BKW setzt diese Regelung rückwirkend bereits ab dem 1. April 2025 um. Das bedeutet für Sie: Falls die Energiepreise am Markt unter diesen Betrag (siehe Tabelle) fallen, erhalten Sie die garantierte Vergütung für Ihren Strom. In guten Marktphasen partizipieren Sie vollumfänglich an den höheren Preisen.
Die Gutschrift erfolgt wie gewohnt über die Quartalsabrechnung. Auf der Rechnung wird neben dem Vergütungsbetrag immer vermerkt sein, ob der eingespeiste Strom gemäss Mindestvergütung oder gemäss Marktpreis vergütet wird.
Aktuelle Rückliefervergütung
1. Quartal 2025 | 2. Quartal 2025 | 3. Quartal 2025 | 4. Quartal 2025 | Mindestvergütung1 | |
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Photovoltaik | |||||
< 30 kW | 10.58 Rp./kWh | 6.00 Rp./kWh | Publikation im Oktober 2025 | Publikation im Januar 2026 | 6.00 Rp./kWh |
30 – 150 kW mit Eigenverbrauch | 6.00 – 2.82 Rp./kWh | 6.00 – 1.20 Rp./kWh2 | |||
30 – 150 kW ohne Eigenverbrauch | 6.20 Rp./kWh | 6.20 Rp./kWh | |||
> 150 kW | 2.82 Rp./kWh | Keine Mindestvergütung | |||
Wasser | |||||
< 150 kW | 12.61 Rp./kWh | 12.00 Rp./kWh | Publikation im Oktober 2025 | Publikation im Januar 2026 | 12.00 Rp./kWh |
> 150 kW | 6.81 Rp./kWh | Keine Mindestvergütung | |||
Übrige Technologien3 | |||||
Wind, Biomasse, Blockheizkraft, etc. | 12.61 Rp./kWh | 6.81 Rp./kWh | Publikation im Oktober 2025 | Publikation im Januar 2026 | Keine Mindestvergütung |
1 Rp./kWh exkl. Mehrwertsteuer
2 Die Höhe der garantierten Mindestvergütung richtet sich nach der vom Bundesamt für Energie (BFE) vorgegebenen Berechnungsformel: 180 geteilt durch die Leistung Ihrer Anlage in Kilowatt (kW). Zum Beispiel: Bei einer Anlage mit 30 kW erhalten Sie 6 Rp./kWh (Berechnung: 180/30=6), bei 90 kW sind es 2 Rp./kWh (180/90=2) und bei 150 kW beträgt die Mindestvergütung 1.2 Rp./kWh (180/150=1.2).
3 Aufgrund der vom BFE definierten Vorgaben zur Minimalvergütung wird diese Kategorie gemäss dem Marktpreisvergütungssatz vergütet.
Berechnung der Vergütung
Die Vergütung für die Rücklieferung Ihres Stroms entspricht mindestens dem durchschnittlichen Marktpreis für Graustrom des vergangenen Quartals. Der Preis wird rückwirkend festgelegt und veröffentlicht.
Graustrom bezeichnet im Stromhandel elektrische Energie unbekannter Herkunft. Somit bezahlt Ihnen die BKW jenen Preis, den sie selbst am Markt erzielt, wenn sie die Energie weiterverkauft.
Zusätzlich zur Rückliefervergütung gibt es HKN. Für jede Kilowattstunde Strom, die erzeugt wird, wird ein Herkunftsnachweis (HKN) ausgestellt. Der HKN bestätigt den Ort der Produktion, den Zeitpunkt und die Technologie (beispielsweise Sonnenenergie, Wind- oder Wasserkraft). Der HKN ist vom physischen Stromfluss entkoppelt und kann losgelöst als eigenständiges Zertifikat auf dem Markt gehandelt werden.
Preisentwicklung der Rückliefervergütung in den vergangenen Jahren
Im Durchschnitt bezahlte die BKW von 2017 bis 2024 für Solarstrom eine Vergütung von 8.99 Rp./kWh.
Die bereits festgelegten Preise sowie die zukünftigen Publikationstermine können Sie dem folgenden Preisblatt entnehmen.
Weiterführende Links
Häufig gestellte Fragen zur Rückliefervergütung
Gemäss Art. 15 EnG ist der Netzbetreibende verpflichtet, die in seinem Netzgebiet produzierte fossile und erneuerbare Energie abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung richtet sich dabei gemäss Art. 15 Abs. 3a EnG nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität. Bei der BKW entspricht die Rückliefervergütung mindestens dem für die BKW relevanten zeitgleichen Marktwert von Graustrom.
Die Technologie ist relevant für die Rückliefervergütung. Die Rückliefervergütung erfolgt differenziert nach Anlagentyp (Photovoltaik vs. übrige Technologien), da diese zu unterschiedlichen Zeiten Energie produzieren und die produzierte Energie somit unterschiedliche Marktwerte aufweist.
Keine Veränderung gibt es bei Kundinnen und Kunden, welche die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), eine Vergütung über das Einspeisevergütungssystem (EVS) oder eine Förderung aus der Mehrkostenfinanzierung (MKF) beziehen.
Die Strompreise sind saisonabhängig und im Sommer üblicherweise niedriger als im Winter. Aufgrund des erhöhten Heizbedarfs ist die Stromnachfrage im Winter generell höher als im Sommer. Gleichzeitig besteht im Sommer durch die saisonale Produktion aus Wasserkraft und Photovoltaik ein deutlich höheres Stromangebot als im Winter.
Der Strompreis im Sommer ist also im Allgemeinen tiefer, da eine tiefe Nachfrage auf eine hohe Stromproduktion trifft, während im Winter eine hohe Nachfrage auf eine geringere Stromproduktion trifft.
Seit 2020 berechnet die BKW den durchschnittlichen Marktwert rückwirkend für jedes Quartal und erstellt damit eine zeitnahe Abrechnung. Die im letzten Quartal eingespeiste Energie wird nach dem durchschnittlichen Marktwert während dieses Zeitraums abgerechnet. Diese Abrechnungsmethode ist transparent und orientiert sich direkt an der Marktentwicklung. Damit fallen Nachkorrekturen bei Marktschwankungen weg.
Die Rückliefervergütung und die Stromtarife sind voneinander unabhängig. Die Rückliefervergütung orientiert sich am Marktpreis, während sich die Stromtarife an den Kosten für den Produktionspark und die Netzinfrastruktur der BKW orientieren. Für den bezogenen Strom fallen zudem Abgaben und Gebühren an, die von den Gemeinden und dem Bund erhoben werden.