Die Installationskontrolle Schritt für Schritt erklärt
1. Schriftliche Aufforderung
Der/die Eigentümer:in erhält von der Netzbetreiberin eine schriftliche Aufforderung für die periodische Kontrolle und Einreichung des Sicherheitsnachweises mit dem Mess- und Prüfprotokoll.
2. Kontrollfirma beauftragen
Als Eigentümer:in beauftragen Sie einen Sicherheitsberater, um die Kontrolle durchzuführen. Beachten Sie, dass der Sicherheitsberater nicht von einem Unternehmen sein darf, welches an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandhaltung der elektrischen Installationen beteiligt war. Eine Liste der unabhängigen Sicherheitsberater finden Sie unter www.esti.admin.ch. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnis liegt beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI).
Um die Suche nach einem Sicherheitsberater einzugrenzen, verwenden Sie bitte die rot gekennzeichneten Suchkriterien.
3. Durchführung der Kontrolle
Die Kontrolle umfasst sämtliche Installationen im Gebäude, vom Sicherungskasten bis zur Steckdose. Kontrolliert wird gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Entspricht alles den Anforderungen, erhalten Sie den Sicherheitsnachweis mit dem Mess- und Prüfprotokoll für Ihre Unterlagen. Die Kosten für die Aufwände der Kontrolle bezahlt der/die Eigentümer:in. Eine allfällige Mängelbehebung wird zusätzlich von der Elektroinstallationsfirma zu Lasten des/der Eigentümers:in in Rechnung gestellt.
4. Mängelbehebung
Stellt der Sicherheitsberater Mängel fest, verfasst er einen ausführlichen Bericht. Die Mängel müssen durch einen konzessionierten Elektroinstallateur, welcher vom/von der Eigentümer:in beauftragt wird, behoben werden. Danach informiert Ihr Elektroinstallateur mit einer Erledigungsanzeige den Sicherheitsberater. Anschliessend wird der Sicherheitsnachweis mit dem Mess- und Prüfprotokoll erstellt.
5. Sicherheitsnachweis
Sind die Installationen mängelfrei, stellt der Sicherheitsberater zusammen mit einem Mess- und Prüfprotokoll einen Sicherheitsnachweis aus und übergibt diesen dem/der Eigentümer:in. Als Dienstleistung stellt der Sicherheitsberater oder die akkreditierte Inspektionsstelle oft auch der Netzbetreiberin ein Exemplar zu. Allein der/die Eigentümer:in der Installation ist stets verantwortlich dafür, dass die Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis mit dem Mess- und Prüfprotokoll rechtzeitig erhält.
Es ist wichtig, den Sicherheitsnachweis bis zur nächsten Kontrolle aufzubewahren.
Downloads
Häufige Fragen
Im Interesse der Sicherheit schreibt das Gesetz vor, dass die Installationen periodisch kontrolliert werden müssen. Durch Kontrollen und Messungen werden Gefahrenstellen rechtzeitig entdeckt und eliminiert. Ohne diese Prüfung kann es zu Bränden oder Unfällen kommen.
Der Sicherheitsnachweis (SiNa-PDF) ist ein Dokument, mit dem die kontrollierende Person bestätigt, dass die elektrischen Installationen des Gebäudes den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und allfällige Mängel behoben worden sind. Der Inhalt dieses Dokuments ist gesamtschweizerisch geregelt. Dieser Nachweis ist durch den Gebäudeeigentümer bis mindestens zur nächsten Kontrolle aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.
Verantwortlich für die Sicherheit einer elektrischen Installation ist deren Eigentümer:in. Diese Sicherheit muss er/sie anhand eines gültigen Sicherheitsnachweises jederzeit belegen können. Der Sicherheitsnachweis muss regelmässig mit einer Prüfung der elektrischen Installation erneuert werden, nämlich nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode nach 1, 3, 5, 10 oder 20 Jahren.
Die Elektrokontrolle muss von einem unabhängigen Kontrollorgan durchgeführt werden. Berechtigt sind Unternehmungen bzw. Personen, welche über eine Kontrollbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) verfügen.
Wichtig: Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden.
Wenn bei einer Handänderung die letzte periodische Kontrolle länger als 5 Jahre zurückliegt, ist eine erneute Kontrolle erforderlich. Massgebend ist das Kontrolldatum auf dem letzten Sicherheitsnachweis. Für die Durchführung der Sicherheitskontrolle ist der/die Eigentümer:in der elektrischen Installation verantwortlich. Ob es sich dabei um den übertragenden oder den erwerbenden Eigentümer handelt, wird in der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) nicht präzisiert. Wir empfehlen Ihnen, sich gegenseitig zu einigen und die Zuständigkeit vertraglich festzulegen.
Die Aufwände der Kontrolle sind durch den/die Installationseigentümer:in zu bezahlen. Auch eventuelle Kosten für die Mängelbehebung werden vom/von der Eigentümer:in der Installation übernommen.
Das Kontrollunternehmen vereinbart mit dem/der Eigentümer:in einen Termin und führt die
Kontrolle durch. Wenn die Installation keine Mängel aufweist, erhält der/die Eigentümer:in den geforderten Sicherheitsnachweis. Weist die Installation Mängel auf, erhält der/die Eigentümer:in eine Mängelliste und eine Frist für die Mängelbehebung. Der Sicherheitsnachweis wird erst nach vollzogener Mängelbehebung ausgestellt.
Bei der periodischen Kontrolle fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer:innen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf. Danach muss der erforderliche Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zugesandt werden. Allein der/die Eigentümer:in der Installation ist stets verantwortlich dafür, dass die Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis rechtzeitig erhält.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) setzt die periodische Kontrolle durch, wenn der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Erinnerung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bei der Netzbetreiberin eingereicht wird.
Der/die Eigentümer:in übergibt die Mängelliste einer Elektroinstallationsfirma seiner Wahl und beauftragt diese mit der Mängelbehebung. Diese bestätigt die Sicherheit der Installation mit Unterschrift auf der Mängelliste und sendet diese an die kontrollberechtigte Unternehmung zum Ausstellen des Sicherheitsnachweises. Der Sicherheitsnachweis darf erst ausgestellt werden, wenn sämtliche Mängel behoben wurden. Zu beachten gilt, dass die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises erledigt sein muss.